§ 22c – Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und normal normal geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter normal normal normal arabic einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
Kurz erklärt
- Die Kreise und kreisfreien Städte nutzen verschiedene Datenquellen, um angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung zu bestimmen.
- Dazu gehören Mietspiegel, Mietdatenbanken und eigene statistische Erhebungen.
- Auch die Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz können zur Berechnung herangezogen werden.
- Bei der Auswertung werden sowohl neue als auch bestehende Mietverträge berücksichtigt.
- Die festgelegten Werte für Unterkunft müssen alle zwei Jahre und für Heizung jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.